Moritz Strate erläutert die gesetzlichen Anforderungen an ein Impressum auf Websites und in sozialen Medien.
Websites und Social-Media-Profile unterliegen der Impressumspflicht. Doch welche Angaben sind eigentlich erforderlich? Rechtsanwalt Moritz Strate gibt einen Überblick über die wichtigsten Inhalte eines rechtssicheren Impressums.
Die Impressumspflicht ist für viele Webseitenbetreiber und Nutzer sozialer Medien ein leidiges Thema. Doch wer die gesetzlichen Vorgaben nicht beachtet, riskiert Abmahnungen und Bußgelder. Worauf es bei der Erstellung eines Impressums ankommt, weiß Moritz Strate.
Ein Impressum dient in erster Linie dazu, die Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen offenzulegen, erläutert Rechtsanwalt Moritz Strate. Göttingen war der frühere Standort seiner Kanzlei, inzwischen berät er aus Frankfurt am Main rund um das Thema Impressumspflicht.
Während bei privaten Websites oft eine Kontaktadresse ausreicht, müssen Unternehmen und Freiberufler umfangreichere Angaben machen. Dazu gehören beispielsweise die vollständige Firmierung, Vertretungsberechtigte, Registernummern und Umsatzsteuer-ID. Auch Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte haben besondere Pflichtangaben.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Grundlagen der Impressumspflicht
Die Impressumspflicht ergibt sich aus verschiedenen Gesetzen und Verordnungen. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind:
- § 5 Telemediengesetz (TMG): Allgemeine Informationspflichten für geschäftsmäßige Telemedien
- § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV): Besondere Informationspflichten für journalistisch-redaktionelle Angebote
- § 2 DL-InfoV: Informationspflichten für Dienstleister nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie
- §§ 3, 37a HGB: Firmierung und Vertretungsverhältnisse von Kaufleuten und Handelsgesellschaften
Welche Vorschriften im Einzelfall einschlägig sind, hängt von der Art des Angebots und der Rechtsform des Betreibers ab, informiert Moritz Strate. So gelten für ein Unternehmen andere Anforderungen als für einen Verein oder eine Privatperson.
Verstöße gegen die Impressumspflicht können nicht nur wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nach sich ziehen, sondern auch Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit Bußgeldern geahndet werden können.
Moritz Strate über die Pflichtangaben im Impressum nach dem TMG
Das Telemediengesetz (TMG) enthält die grundlegenden Informationspflichten für geschäftsmäßige Telemedien. Nach § 5 TMG müssen folgende Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein:
- Name und Anschrift des Anbieters
- Angaben zur Kontaktaufnahme (E-Mail-Adresse, Telefon)
- Vertretungsberechtigte bei juristischen Personen
- Handelsregistereintrag, Registergericht und Nummer
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Bei reglementierten Berufen: Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, berufsrechtliche Regelungen
- Bei Aktiengesellschaften: Angaben zu Kapital und Sitz
- Ggf. Hinweis auf Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung
Diese Angaben bilden das Grundgerüst eines Impressums. Je nach Art des Angebots und Rechtsform des Betreibers können weitere Informationspflichten hinzukommen.
Das Impressum muss von jeder Unterseite aus leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein, zum Beispiel über einen Link in der Fußzeile oder im Hauptmenü, erläutert Moritz Strate. Eine Einbindung des Impressums in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder eine Auffindbarkeit nur über die Suchfunktion reicht nicht aus.
Anbieter sollten bei der Gestaltung des Impressums auch an die Nutzerfreundlichkeit denken. Ein übersichtlich gegliedertes und optisch ansprechend gestaltetes Impressum signalisiert Transparenz und Seriosität.
Besondere Impressumspflichten für bestimmte Anbieter
Neben den allgemeinen Informationspflichten nach dem TMG gibt es für bestimmte Anbietergruppen zusätzliche Anforderungen an das Impressum.
Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte müssen nach § 55 RStV einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift benennen. Bei periodischen Druckwerken sind zudem Angaben zu Verleger, Herausgeber, verantwortlichem Redakteur und Druckerei erforderlich, erklärt Moritz Strate.
Dienstleister im Sinne der EU-Dienstleistungsrichtlinie müssen nach § 2 DL-InfoV unter anderem ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Aufsichtsbehörde und Berufsbezeichnung angeben.
Kaufleute und Handelsgesellschaften unterliegen den Vorschriften zur Firmierung und Vertretungsberechtigung nach §§ 3, 37a HGB. Sie müssen beispielsweise die vollständige Firmenbezeichnung und Rechtsform sowie Angaben zu Geschäftsführern und Vorständen machen.
Die besonderen Impressumspflichten sind oft nicht auf den ersten Blick ersichtlich, weiß Moritz Strate zu berichten. Eine Checkliste mit den wichtigsten Pflichtangaben für die eigene Anbietergruppe kann helfen, Lücken im Impressum zu vermeiden und rechtliche Risiken zu minimieren.
Rechtliche Folgen von Verstößen gegen die Impressumspflicht
Fehler und Lücken im Impressum können weitreichende rechtliche Folgen haben. Wettbewerber, Verbraucherschutzverbände und andere Berechtigte können Verstöße gegen die Impressumspflicht kostenpflichtig abmahnen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen.
Kommt der Abgemahnte dem nicht nach, kann der Abmahnende eine einstweilige Verfügung erwirken und den Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen. Im Wiederholungsfall drohen dann hohe Ordnungsgelder, erklärt Rechtsanwalt Moritz Strate.
Neben den zivilrechtlichen Folgen können Verstöße gegen die Impressumspflicht auch Bußgelder nach sich ziehen. Nach § 16 TMG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstanbieter vorsätzlich oder fahrlässig die erforderlichen Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält. Das Bußgeld kann bis zu 50.000 Euro betragen.
„Viele Webseitenbetreiber unterschätzen die Folgen einer Abmahnung wegen Impressumsverstößen“, warnt Moritz Strate. Abmahnungen seien keine Kavaliersdelikte, sondern kostenpflichtige Angelegenheiten mit möglicherweise existenzbedrohenden Folgen.
Die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung liegen oft im vierstelligen Bereich. Hinzu kommen möglicherweise Schadensersatzansprüche und Bußgelder. Eine sorgfältige Prüfung und Aktualisierung des Impressums kann helfen, solche Folgen von vornherein zu vermeiden.
Praxistipps für ein rechtssicheres Impressum von Moritz Strate
Wie lässt sich die Impressumspflicht in der Praxis rechtssicher erfüllen? Rechtsanwalt Moritz Strate gibt folgende Tipps:
- Systematisch prüfen, welche gesetzlichen Vorgaben für das eigene Angebot gelten
- Alle erforderlichen Informationen vollständig und korrekt in das Impressum aufnehmen
- Das Impressum leicht auffindbar und von jeder Unterseite aus erreichbar machen
- Nutzerfreundliche Gestaltung mit übersichtlicher Gliederung und klarer Optik
- Regelmäßige Aktualisierung des Impressums bei Änderungen der Angaben
- Im Zweifel rechtliche Beratung durch einen spezialisierten Anwalt einholen
- Impressum auch in sozialen Medien und mobilen Apps bereitstellen
- Bei Onlineshops: OS-Link und Grundpreisangabe nicht vergessen
- Auch bei der Erstellung und Änderung von Impressumsvorlagen Sorgfalt walten lassen
Wer die gesetzlichen Vorgaben systematisch abarbeitet und sein Impressum regelmäßig auf Vollständigkeit und Aktualität überprüft, ist auf der sicheren Seite.
Bei Unsicherheiten und Zweifelsfragen empfiehlt es sich, frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen. Ein erfahrener Rechtsanwalt wie Moritz Strate kann bei der Erstellung und Prüfung des Impressums wertvolle Unterstützung leisten und helfen, rechtliche Fallstricke zu vermeiden.